Treppenlift von der Steuer absetzen

Ein Treppenlift wie dieser Plattformlift mit Kurve, den wir ein einem Mehrfamilienhaus eingebaut haben, kann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dazu reichen als Beleg ärztliche Bescheinigungen. Ein vor der Maßnahme eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 2 EStDV sind nicht nötig.

Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster mit einem Urteil vom 11.2.2016 (3 K 1097/14 E). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hatte schon im Jahr 2014 entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert nachzuweisen ist (BFH vom 6.2.2014, Aktenzeichen VI R 61/13).